Naturschutzverein Mitten im Sauerland e.V.
Satzung des Naturschutzverein Mitten im Sauerland e.V.

Satzung des Naturschutzverein Mitten im Sauerland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein trägt den Namen Naturschutzverein Mitten im Sauerland e.V. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in: 59889 Eslohe 
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes sowie des Umweltschutzes. 

Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht: Der Verein führt die von der Bürgerinitiative „Gegenwind Oedingen-Cobbenrode“ begonnene Arbeit fort und setzt sich für die Erhaltung der schönen sauerländischen Landschaft in der bisherigen Form innerhalb der Gemeinde Eslohe und den angrenzenden Ortschaften (wie Oedingen, Bracht und Umgebung) ein. Insbesondere wird der Verein versuchen, die Industrialisierung dieser Landschaft durch Windkraftanlagen zu verhindern bzw. sich für einen Umwelt- und Naturschutzverträglichen Bau von Windkraftanlagen einsetzen. Dieser Zweck soll selbstredend ausschließlich mit rechtsstaatlich zulässigen Mitteln erreicht werden in Form von Bürgerinformationen, Gespräche mit politisch Verantwortlichen und ggf. final auch auf dem Klageweg. 

§ 3 Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. 
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

 (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Die Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe von 10,- € pro Jahr. Mit der Beitrittserklärung kann auch jeder andere Beitrag, der über dem Mindestbeitrag liegt, zugesagt werden. Der Beitrag im Eintrittsjahr ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Beitrittserklärung fällig, alle weiteren Beiträge jeweils zum 01.02. eines jeden Kalenderjahres. Die Beiträge werden durch Lastschrift eingezogen. Zur Änderung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Zusätzlich können Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden, wie z.B. Artenschutzgutachten oder eine Klage. Über Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum 10-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten dem jeweiligen Vereinsmitglied in Rechnung zu stellen.

 § 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  1. Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Den geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) bilden insgesamt bis zu drei Mitglieder. Diese vertreten den Verein gemeinsam, mindestens zu zweit, gerichtlich und außergerichtlich.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  Bis zu drei Beisitzer 

  Ein Kassierer 

  Ein Schriftführer 

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. 

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. 

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(4) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 

§ 8 Die Mitgleiderversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung und Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. 
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 21 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 
  1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Wahl von zwei Kassenprüfern, 
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

(6) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Auf deren Vorschlag kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied  auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 

  1. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
  1. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder auf Antrag geheim. Der Antrag auch nur eines Vereinsmitglieds ist dabei ausreichend. Wenn eine geheime Abstimmung erfolgt, so sind zwei Stimmzähler zu benennen. 
  1. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 

§ 10 Kassenprüfer 

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten 

§ 11 Datenschutz 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Kinderhospiz Balthasar in Olpe und die Aktion Lichtblicke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden bzw. undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam bzw. undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 23. April 2021 beschlossen.